Freiheit, Gesundheit, Gerechtigkeit

Auf der Hanfparade 2011 hatten wir unter dem Motto „Freiheit, Gesundheit, Gerechtigkeit!“ für die Legalisierung von Cannabis als Medizin, Rohstoff und Genussmittel demonstriert.

Poster der Hanfparade 2011

Genussmittel legalisieren – Freiheit besteht in der Möglichkeit, alles zu tun, was keinem anderen schadet: Dieses Grundrecht eines jeden Menschen darf nur dort begrenzt werden, wo es Rechte anderer Menschen beeinträchtigt.

Der Genuss von Marihuana oder Haschisch schadet anderen Menschen nicht. Die Wissenschaft ist sich längst sicher: Vom Cannabiskonsum gehen weniger Risiken aus, als vom Konsum der legalen Drogen Alkohol und Nikotin. Dennoch hält die Politik am Hanfverbot durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fest. Das will die Hanfparade ändern!

Cannabismedizin ermöglichen – Die Hanfparade kämpft für das Recht eines jeden Menschen, die Mittel zur Erhaltung seiner Gesundheit frei wählen zu dürfen. Cannabis war jahrtausendelang weltweit eine der meist verwendeten Medizinalpflanzen. Der Krieg gegen Drogen machte dem quasi über Nacht ein Ende. Die Hanfparade unterstützt Ärzte und Patienten bei ihren Bemühungen, den Zugang zur natürlichen Medizin Hanf zu erleichtern. Dies ist auch nach der Einführung des Gesetzes zur Cannabismedizin im März 2017 nötig, da die Krankenkassen zahlreichen Patienten die Kosten für Ihre Medizin nicht erstatten wollen.

Diskriminierung der Hanfpflanze beenden – Gerechtigkeit bedeutet, Gleiches gleich zu behandeln. Das BtMG ist eine Rechtsnorm, die Teile der Gesellschaft diskriminiert (z.B. Hanfbauern) und andere bevorzugt (z.B. Weinbauern). Es ist ungerecht, dass Cannabis, die wohl nützlichste Pflanze der Welt, in Deutschland hinter bürokratischen Hürden verborgen ein Nischendasein fristet. Die Hanfparade will der Öffentlichkeit die vielfältigen Möglichkeiten des Rohstoffs Cannabis vor Augen führen.

Wir gehen Jahr für Jahr für die Aufhebung der Cannabisprohibition auf die Straße – für mehr Transparenz, Information und Aufklärung – für Hanf als Rohstoff, Medizin und Genussmittel – für Freiheit, Gesundheit, Gerechtigkeit!

Jointraucher - Foto von smokershighlife

Das Mittel meiner Wahl

Die freie Wahl politischer Parteien und Parlamentarier ist Grundvoraussetzung für eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft. Aus diesem Prinzip folgt ein allgemein anerkanntes Bürgerrecht – Die Wahlfreiheit.
Die freie Wahl von Genussmitteln wird jedoch den Menschen in Deutschland durch die fundamentalistisch geprägte Drogenpolitik der sogenannten Volksparteien CDU, CSU und SPD sowie der FDP verwehrt. Zur „Wahl“ stand die seit mehr als vier Jahrzehnten dogmatisch betriebene Drogenverbotspolitik in Deutschland nie. Eine direkte Einflussnahme der Bürger wie in der Schweiz oder den USA, wo im vergangenem Jahr durch Volksentscheide in zwei Bundesstaaten Cannabis legalisiert wurde, ist in Deutschland nicht möglich.

Jointraucher - Foto von smokershighlife

Wahlfreiheit darf sich jedoch nicht lediglich auf das Ankreuzen von Personen- und Parteinamen auf Wahlzetteln beschränken. Vielmehr muss in einer Demokratie die freie Wahl der Mittel zur Persönlichkeitsentfaltung, des Lebensstils und des Genusses gewährleistet sein. Dazu gehört auch die freie Wahl des individuellen Umgangs mit Rauschmitteln als private und persönliche Art der Lebensgestaltung. Drogengebrauch gehört zum intimen Bereich der Lebensgestaltung – wie die Ernährung oder die Familienplanung. Jeder Eingriff in diesen Bereich (der nicht der Unversehrtheit von Dritten dient) stellt eine unzulässige Einschränkung der individuellen Freiheit dar und verletzt das Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens (siehe: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).

Wahlfreiheit der Genussmittel

Die einzige „Wahlfreiheit“, die die aktuelle Drogengesetzgebung zulässt, ist die zwischen Abstinenz und Strafe. Die fehlenden strafrechtlichen Folgen des Konsums oder eine mögliche Verfahrenseinstellungen bei „Geringen Mengen“ ändern daran herzlich wenig. In diesen Fällen dienen das Führerscheinrecht, das Arbeitsrecht oder die Psychiatrisierung längst als „Ersatzstrafe“.

Solange alle Vorbereitungshandlungen (Erwerb, Besitz, Anbau) kriminalisiert sind, ist die scheinbare Wahlfreiheit des straflosen Konsums eine dreiste Mogelpackung.

Sachkenntnis versus Ideologie

Eine freie Wahl – worum es dabei auch immer geht – setzt Sachkenntnis über das zur Wahl Stehende voraus. Nur umfassend Informierte sind fähig, mögliche erwünschte und unerwünschte Folgen der Entscheidung realistisch zu erfassen und abzuwägen (Risikomanagement). Im Bezug auf Cannabis wird eine freie Wahl deshalb nicht nur durch Repression, sondern auch durch Desinformation verhindert.

Die staatlichen Propagandisten und ihre in Medienredaktionen sitzenden Helfer kolportieren im Anti-Drogen-Kampf bewusst Unwahrheiten wie die Legende von der Einstiegsdroge oder das Märchen vom genmanipulierten Marihuana. Diese Fehlinformationen sind – das ist allen Beteiligten klar – zum Erhalt des Verbotes notwendig und deswegen wird es ihnen – im Gegensatz zu sachlicher Aufklärung – nie an finanziellen Ressourcen oder Verbreitungswegen mangeln. Als Kollateralschaden verursacht die Desinformationkampagne eine riskante Verharmlosung von Cannabis und anderen psychotrop wirkenden Substanzen.

Titelblatt einer Cannabis-Informationsbroschüre

Bleiben die angedrohten Horrorszenarien in der erlebten Realität junger Menschen, die Cannabis konsumieren oder es probieren wollen, aus, so werden sie misstrauisch und somit schwerer erreichbar, auch, wenn es um durchaus realistische Risiken des Konsums geht. Der für die Unterscheidung zwischen Verteufelung und sachlicher Information benötigte Aufwand, verleitet nicht selten dazu, nur an das zu glauben, an was man glauben will.

Infolge dessen werden tatsächliche Risiken des Cannabiskonsums unterschätzt oder gar nicht erst beachtet – wahrlich kein tragfähiges Fundament für ein effektives Risikomanagement zum Gesundheitsschutz.

Politische Propaganda verschärft so eben jene Probleme, die zu bekämpfen sie vorgibt.

Wahlfreiheit der Heilmittel

Besonders offensichtlich wird die Lüge von der Menschenrechte wahrenden Gesellschaft beim Umgang mit Cannabismedizin. Unter dem Deckmantel der „gesundheitlichen Fürsorge“ wird heute noch selbst schwer kranken Menschen ihr Recht der freien Wahl des Heilmittels geraubt. Die „gesundheitliche Fürsorge“ scheint immer dann aus dem Fokus zu rücken, wenn Menschen körperliche Schäden durch „herkömmliche“ Medikamente vermeiden wollen und ihre Leiden mit Cannabis zu stoppen versuchen.

Die Kosten der Kriminalisierung, Verfolgung und Bestrafung von Cannabispatienten gehen dabei zu Lasten der Allgemeinheit. Und die Betroffenen, also diejenigen, denen die Krankenkassen die Kostenübernahme verweigern,  stehen vor der „freien“ Wahl zwischen den schweren Nebenwirkungen herkömmlicher zugelassener Medikamente und den schweren Nebenwirkungen des Betäubungsmittelrechts. Diese Art der „freien“ Wahl ist menschenverachtend.

Die Legalisierung im Zukunftsdialog

Noch bis zum 15. April 2012 kann man sich nach den Video-Fragen auf YouTube und Kanzlerin Merkels hochpeinlicher Antwort an einem weiteren Testballon der Bundesregierung beteiligen, diesmal in Form einer Abstimmungsseite ohne Videos. Es sind einige drogenpolitische Initiativen dabei, ganz vorne der Vorschlag vom Hanfverband (DHV): Cannabis legalisieren = den Markt für Erwachsene regulieren! – Stimm auch du mit ab, das geht sogar jeden Tag!

Das Projekt wird von seinen Machern folgenderweise vorgestellt:

Wie sieht Deutschland in fünf bis zehn Jahren aus? Wie wollen wir gegen Ende des Jahrzehnts leben? Diese Frage diskutiert die Bundeskanzlerin seit Frühjahr 2011 mit über 120 Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis unter der Überschrift „Menschlich und erfolgreich. Dialog über Deutschlands Zukunft“. Die Kanzlerin will aber nicht nur mit Wissenschaftlern und Praktikern über Deutschlands Zukunft sprechen, sondern auch die Ideen der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft kennenlernen und diskutieren. Deshalb wird dem Dialog mit den Experten ein Bürgerdialog zur Seite gestellt.

Unter den Topp-Themen sind neben jenem vom DHV folgende: ACTA stoppen, die „Legalisierung von bestimmten weichen Drogen“ und „Gesetze sollten nicht willkürlich verabschiedet werden“, eigentlich über E-Zigaretten und ihre Verbote. Für die weiteren Eingaben hat der DHV eine Übersicht zusammengestellt, denn das Thema Cannabislegalisierung bewegt offensichtlich sehr viele Menschen.

Mitte April soll die Kampagne zur Auswertung übergehen. Wir können gespannt sein, ob uns wieder nur Populismus entgegenschlägt.

Die gläserne Frau im Hygienemuseum Dresden

Zur Gesundheit

Die gläserne Frau im Hygienemuseum Dresden

Die Gesundheit des Menschen ist laut Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. Der Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswissenschaftler Klaus Hurrelmann definiert Gesundheit als Zustand des objektiven und subjektiven Befindens einer Person, der gegeben ist, wenn diese Person sich in den physischen, psychischen und sozialen Bereichen ihrer Entwicklung im Einklang mit den eigenen Möglichkeiten und Zielvorstellungen und den jeweils gegebenen äußeren Lebensbedingungen befindet.

Cannabis als Medizin

Aufgabe des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist es eigentlich, den Verkehr mit Betäubungsmitteln zum Wohle und gemäß den Bedürfnissen der Patienten zu regeln. Doch für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schien das BtMG lange in erster Linie ein Gesetz zur „Verhinderung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln“ zu sein. Offensichtlich wurde beim BfArM die Verbotskultur (besser: Verbotsunkultur) höher bewertet als das Wohl der Patienten. Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin IACM), erklärte hierzu im Sommer 2007: Es ist beschämend für ein zivilisiertes Land, dass es für diese Patienten keine andere Lösung findet, als sie wie Verbrecher zu behandeln und ins Gefängnis zu werfen.IACM-News vom 18. August 2007

2009 konnte das erste Mal ein Patient Cannabisblüten aus der Apotheke erhalten. Dies war mit einer Ausnahmegenehmigung möglich, war aber noch immer mit hohen Hürden – wie der „Austherapiertheit“ – verbunden. Auch 2014 war die Kostenübernahme durch Krankenkassen reine Glückssache, da Cannabisblüten kein offiziell zugelassenes Medikament waren. Viele Patienten, für die Blüten die einzige Alternative sind, hatten kein Vermögen mehr, um ständig Apothekenpreise zu bezahlen und mussten so auf ihre Behandlung verzichten.

Im Mai 2011 setzte die Schwarz-Gelb geführte Bundesregierung eine Änderung des Betäubungsmittelrechts durch, welche „Cannabismedikamente“ ermöglichte. 2014 waren Cannabisblüten noch immer nur bei Multipler-Sklerose verschreibungsfähig. Neben der „Nichtvorhergesehenden Nutzung“ bei anderen Krankheitsbildern bleiben für viele Betroffene die natürlichen Cannabisblüten aber dennoch das wirksamere Mittel, eine Erfahrung die schon mit vollsynthetischen Präperaten wie Dronabinol gemacht wurde.

Viele Patienten gingen somit auf den Schwarzmarkt um sich ihre Medizin zu besorgen oder, bei jenen, wo das noch möglich war, fingen an Cannabispflanzen selbst zu ziehen, verbunden mit den Konsequenzen der Strafverfolgung. Erst ein Gerichtsurteil Mitte 2014 zwang die Beamten des Bundeinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dazu, zu einem Anbauantrag nicht Grundsätzlich und Unbegründet abzulehnen. Daraufhin ging das BfArM gegen das Urteil in Berufung.

Die Prohibitionspolitik in der Bundesrepublik Deutschland nahm Elend und Tod Schwerkranker billigend in Kauf und zeigte damit ihr wahres unmenschliches Gesicht – Im hunderttausendfachen Leid der Schmerz-, Krebs-, AIDS- oder MS-Patienten zeigte sich, dass die deutsche Drogenpolitik weit mehr von Sadismus als von Recht und Ethik geprägt war. Weshalb gegen solche staatliche Rechtswidrigkeit nicht schnell und nachhaltig gerichtlicher Rechtsschutz mobilisiert werden konnte, ist unerklärlich.

Die Hanfparade protestierte zwanzig Jahre lang jeweils mit einer Demonstration im Sommer in Berlin gegen diese unmenschliche und rechtswidrige Politik und forderte, dass natürliches Cannabis für Patienten als Medizin zugelassen wird. Nach zwanzig Jahren fand der Protest Gehör und der Bundestag votierte einstimmig für ein Gesetz, das Cannabis als Medizin zugelassen wird.

Cannabis als Medizin Gesetz tritt in Kraft

Ärzte in Deutschland können ab Freitag, 10. März 2017, für viele Krankheiten Cannabisblüten und -extrakte auf Rezept verschreiben, bei schweren Erkrankungen auch auf Kosten der Krankenkassen. Hierzu bemerkt der Deutsche Hanfverband (DHV) in seiner Pressemitteilung vom 9. März 2017: „Dieser Schritt stellt einen Meilenstein für alle Betroffenen und die gesamte Bewegung zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland dar. Nach jahrzehntelanger Ignoranz gegenüber dem Leiden von Patienten in Deutschland hat die Regierung endlich ein Einsehen. Dies geschieht jedoch nicht aus reiner Menschlichkeit. Die Regierung wollte damit auch das Recht auf Eigenanbau von Patienten verhindern, der ihnen von immer mehr deutschen Gerichten wegen ihrer Notsituation zugesprochen wurde.

Bundestag votiert einstimmig für Cannabis als Medizin

Einstimmig hat der Bundestag am Donnerstag, 19. Januar 2017, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (18/8965) angenommen, wonach künftig schwerkranke Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit hochwertigen Cannabis-Arzneimitteln versorgt werden können. An der Abstimmung nahmen weniger als zehn Prozent der Abgeordneten teil.

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Verwendung von Cannabis als Medizin angenommen hatte, hat am 10. Februar 2017 auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz wurde dann am 9. März 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017 S. 403) veröffentlicht und tritt somit am 10. März 2017 in Kraft.

Der große Haken an der Sache

Franjo Grotenhermen, Geschäftsführer der  Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente e.V. (IACM), vermeldete in den ACM-Mitteilungen vom 11. Februar 2017, dass das Gesetz allerdings einen großen Haken habe, wenn es um die Verschreibung dieser Medikamente zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geht. Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Ärzte unterliegen einem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot und haben normalerweise ein begrenztes Arzneimittelbudget. Durch Patienten, die teure Medikamente verschrieben bekommen, wird dieses Budget überschritten. Das ist nur möglich, wenn diese Überschreitung im Einzelfall ausreichend begründet ist. Sonst bekommt der Arzt bzw. die Ärztin einen Regress und muss die zu Unrecht verschriebenen Medikamente aus eigener Tasche zurückzahlen. Das wird vermutlich zu einer erheblichen Verunsicherung und Zurückhaltung der Ärzte führen, wenn hier keine Klarstellung erfolgt, die solche Strafzahlungen ausschließt.

Gesundheit und die Riten der Psychonautik

Gesundheit erschöpft sich nicht im Fehlen von Krankheit. Auch das geistige und soziale Wohlergehen gehört zum „Gesund sein“. Gemeinschaftliches Rauchen von Shillums (auch Chillum genannt), Joints und Pfeifen hat eine lange Tradition. Ausgehend vom indischen Subkontinent und dem Himalaya, wo Sadhus rituellen Konsum von Haschisch respektive von Charas (feinstes dunkles von Hand gemachtes Haschisch) praktizieren, wird heute weltweit in ritueller Weise zur seelischen und geistigen Erbauung geraucht. Das gemeinschaftliche Rauchen ist ein altes Kulturerbe und zählt zu den klassischen Riten der Psychonautik. Es dient dem geistigen und sozialen Wohlergehen und ist der Gesundheit (gemäß Satzung der Weltgesundheitsorganisation) förderlich.

Die Lebensfähigkeit solcher Riten zur Förderung des Wohlergehens kann nur gewährleistet werden, wenn es für die Zelebrierung dieser Riten geschützte Räume gibt. Dies ist heute nicht gegeben, da in den allermeisten Staaten der Umgang mit psychotrop wirkenden Substanzen strafrechtlich verfolgt wird und Orte, wo diese Riten zelebriert werden, nicht selten von der Polizei heimgesucht werden.

Ursache für das im Namen des BtMG verübte Unrecht ist die traurige Tatsache, dass ein Teil der Naturwissenschaftler, insbesondere Mediziner, bewusstseinserweiternde Erfahrungen als rein subjektiv einstufen. Außergewöhnliche Bewusstseinszustände, z.B. ein beglückender Rausch, sind einer allgemein anerkannten wissenschaftlichen Untersuchung noch nicht zugänglich. Über ihren „Erlebniswert“ hinaus haben sie derzeit für viele Mediziner keine objektiv fassbare Bedeutung. Es gibt jedoch auch Mediziner, die in der Einnahme psychotrop wirkender Substanzen einen zu nutzenden Segen für die menschliche Gesundheit respektive für das menschliche Wohlbefinden sehen.

Wenn Angst krank macht

Der Schrei - Gemälde von Munch

Die Verfolgung von Cannabiskonsumenten löst bei diesen nicht selten Ängste aus. Dies verhindert jedoch einen Zustand des vollständigen geistigen und sozialen Wohlergehens und verhindert so bei den Betroffenen die Entwicklung respektive die Erhaltung von Gesundheit. Das Verbot des Umgangs mit Marihuana und Haschisch ist somit kontraproduktiv für die Gesundheit der Konsumenten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Cannabis zur Selbstmedikation nutzen, z.B. um ihren Drang zum Alkoholkonsum zu kontrollieren.

Zur Förderung von Gesundheit gilt es in diesem Zusammenhang, Drogenkompetenz und Drogenmündigkeit zu fördern, damit ein vernünftiges Risikomanagement zur Schadensminderung machbar wird. Nur so kann das Individuum auf lange Sicht Drogenautonomie erlangen. Autonomie respektive Selbstbestimmung ist das Gegenteil von Abhängigkeit respektive Fremdbestimmung. Drogenautonomie ist somit das Gegenstück zu Drogenabhängigkeit. Drogenautonomie ist ein Zeichen von Gesundheit, Drogenabhängigkeit ein Zeichen von Krankheit.

Die Hanfparade setzt sich für eine Legalisierung des Umgangs und für einen Schutz des rituellen und hedonistischen Gebrauchs von Cannabis ein. Wir wollen, dass sich Menschen in den physischen, psychischen und sozialen Bereichen ihrer Entwicklung im Einklang mit den eigenen Möglichkeiten und Zielvorstellungen ohne Angst vor Repression entfalten können.

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Über die Freiheit

Die Freiheit führt das Volk auf die Barrikaden

Der Freiheitsbegriff, der dem heutigen Verständnis zugrunde liegt, wurde im Zeitalter der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert entwickelt. Die Berufung auf die Vernunft als universelle Urteilsinstanz gilt als zentrales Element der Aufklärung. Erst die Zugrundelegung allgemeiner Menschenrechte garantierte bürgerliche Freiheiten.

Der englische Philosoph und Vordenker der Aufklärung John Locke erklärte in dem Werk „Two Treatises of Government“ (1690) den Naturzustand für den „Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes seine Handlungen zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen, wie es einem am besten scheint – ohne jemandes Erlaubnis einzuholen und ohne von dem Willen eines anderen abhängig zu sein.

Der Franzose Voltaire prägte mit seinem Ausspruch das Prinzip der Meinungsfreiheit:

Ich bin nicht Eurer Meinung, aber ich werde darum kämpfen, dass Ihr Euch ausdrücken könnt.

Nach dem kantschen Freiheitsbegriff ist Freiheit nur durch Vernunft möglich. Ohne Vernunft folgt der Mensch einem Tier gleich seinen Trieben. Kraft der Vernunft aber ist der Mensch in der Lage, das Gute zu erkennen und sein eigenes Verhalten dementsprechend pflichtgemäß auszurichten. Da nach Kant nur der sich bewusst pflichtgemäß, also moralisch verhaltende Mensch frei ist, sind „freies Handeln“ und „moralisches Handeln“ bei Kant ebenso Synonyme wie der freie Wille und der gute Wille.

Niemand kann mich zwingen, auf seine Art (wie er sich das Wohlsein anderer Menschen denkt) glücklich zu sein, sondern ein jeder darf seine Glückseligkeit auf dem Wege suchen, welcher ihm selbst gut dünkt, wenn er nur der Freiheit Anderer, einem gleichem Zwecke nachzustreben, die mit der Freiheit von jedermann nach einem möglichen allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann, (das ist diesem Rechte des Andern) nicht Abbruch tut.

In seiner bekanntesten Schrift „On Liberty“ (dt.: „Über die Freiheit„) setzt der britische Philosoph und Nationalökonom John Stuart Mill das Limit,
dass der einzige Grund, aus dem die Menschheit, einzeln oder vereint, sich in die Handlungsfreiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen befugt ist: sich selbst zu schützen. Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.

Menschenrechte und Freiheit

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 enthält eine Präambel und 17 Artikel, welche die grundlegenden Bestimmungen über den Menschen, seine Rechte und den Staat festschreiben. Darin wird erklärt, dass es natürliche und unveräußerliche Rechte wie Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung geben muss. Alle Menschen müssen als gleich gelten, besonders vor dem Gesetz und dem Recht. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 gehört zu den Grundlagen moderner freiheitlich demokratischer Rechtsstaaten. So heißt es in Artikel IV:

„Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss ebendieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.“

Und in Artikel V heißt es:

„Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. […]“

Der Genuss psychotrop wirkender Substanzen (sprich: die Seele bewegend) wie Cannabis beeinträchtigt die Rechtsgüter anderer Menschen nicht und darf deshalb aus ethischer Sicht auch nicht strafbewehrt sein. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie der Anbau, Erwerb und Besitz. Jeder muss auf seine Art genießen können. Und niemand darf, solange der Genuss nicht auf Kosten oder zu Lasten anderer erfolgt, ihn in seinem eigentümlichen Genuss stören.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hingegen verstößt in gravierender Weise gegen dieses Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte, die jedem die Freiheit einräumen, all das zu tun, was keinem anderen schadet.

Gesetzesänderungen gegen Freiheitsrechte

Gottfried Wilhelm von Leibniz
  • Negative Freiheit (Freiheit von etwas) bezeichnet einen Zustand, in dem keine von anderen Menschen ausgehenden Zwänge ein Verhalten erschweren oder verhindern.
  • Positive Freiheit (Freiheit zu etwas) bezeichnet einen Zustand, in dem die Möglichkeit der passiven Freiheit auch tatsächlich genutzt werden kann oder nach noch weitergehender Auffassung einen Zustand, in dem die Möglichkeit tatsächlich genutzt wird.

Ein Beispiel für negative Freiheit ist die Möglichkeit, in Ruhe und Frieden sein Gras rauchen oder seine Haschischkuchen backen zu können, ohne dabei von Polizisten gestört oder verfolgt zu werden. Auch seine Meinung bezüglich verschiedener Haschischsorten frei äußern zu dürfen, ist ein Beispiel negativer Freiheit. Beides ist derzeit nicht möglich, da die geltenden Gesetze diese Freiheiten einschränken, obwohl keine Drittpersonen durch die Ausübung dieser Freiheiten eingeschränkt würden. Im Sinne der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte sind solche Gesetze unzulässig. Deshalb setzt sich die Hanfparade für eine die Freiheit respektierende Änderung der Gesetze ein.

Wahre positive Freiheit würde im erstgenannten Beispiel bedeuten, dass es auch erlaubt sein muss, sein Marihuana selbst anzubauen oder auch bei einem Händler zu erwerben. Im zweiten Beispiel darf die Freiheit nicht beim Zugang zu Informationen enden, den Quellen darf auch keinerlei Repression wegen vermeintlicher „Drogen-Empfehlungen“ drohen.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt die Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb, Besitz) für den Genuss bestimmter psychotroper Substanzen unter Strafe (Strafwürdig ist der Umgang mit in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführten Substanzen). Für die Vorbereitungshandlungen zum Genuss anderer psychotroper Substanzen sieht das BtMG hingegen keine Strafe vor. Cannabisprodukte sind in den Anlagen aufgeführt und somit ist der Umgang mit ihnen von Strafe bedroht. Die Wissenschaft ist sich jedoch sicher, dass der Umgang mit Haschisch und Marihuana weniger schädlich ist als beispielsweise der Umgang mit Alkohol, der straffrei ist. Die im gesetzten Recht festgelegte Liste der „verbotenen Stoffe“ kann deshalb nur als willkürlich bezeichnet werden. Sie ist nicht gerecht (unerträglich ungerecht). Sie ist „unrichtiges Recht„.

Deshalb setzt sich die Hanfparade für eine die Freiheit respektierende Änderung des BtMG, respektive die Abschaffung der derzeitigen fundamentalistischen (nicht auf Vernunft basierenden und repressiven Drogenpolitik ein.

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Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Cannabis als Medizin zulassen

Cannabispflanzen sind ein Heilmittel
Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Mit Ausnahme des letzten Abschnittes zum Gesetz betreffend Cannabis als Medizin (BGBl I 2017 S. 403) , das am 10. März 2017 in Kraft trat, zeigt dieser Artikel die Situation auf, wie sie vom OrgaTeam der Hanfparade empfunden wurde, bevor dieses neue Gesetz in Kraft trat. Die ersten Abschnitte des Artikels wurden am 4. Januar 2010 auf der Website der Hanfparade veröffentlicht und zeigen eine Art von historischer Retrospektive. Die Forderung der Legalisierung von Cannabis als Medizin gehörte von Anbeginn an (1997) zu den Hauptforderungen der Hanfparade.

Diese Forderung hat im Jahr 2017 Gehör gefunden und ihr wurde am 10. Februar 2017 im Deutschen Bundestag einstimmig stattgegeben. So dürfen alle Teilnehmer/innen der Hanfparade  auch ein wenig stolz sein, weil sie mit Ihrer Anwesenheit diese Forderung mit unterstützt haben und inzwischen Tausende von Patienten die von ihnen benötigte Medikation legal und auf Kosten der Krankenkassen bekommen.

Cannabispflanzen sind ein Heilmittel

Im Jahr 1977 wurde das neue Arzneimittelgesetz (AMG) in Deutschland eingeführt, dass hinsichtlich Wirksamkeitsnachweis und Unbedenklichkeit besondere Anforderungen an neue Medikamente stellt. Alle zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befindlichen Präparate erhielten eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2004. Tausende von synthetischen und natürlichen Präparaten, die sich 1977 auf dem Markt befanden, mussten Nachzulassungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland auch nach dem Jahr 2004 weiterhin als Medikament Verwendung zu finden.

Cannabis gehörte nicht dazu, da 1997 keine Cannabispräparate auf dem Markt waren – diese wurden mit dem Betäubungsmittelgesetz von 1971 verboten. Cannabis wird nach dem AMG heute als ein neuartiges Arzneimittel behandelt, obwohl Cannabis kein neuartiges Arzneimittel ist und die Nutzung von Cannabis als Heilmittel seit Jahrtausenden dokumentiert ist. Mit dem heutigen Wissen über das arzneiliche Potential der Hanfpflanze wären die Cannabispräparate 1971 sicherlich nicht verboten worden und Cannabiszubereitungen hätten vermutlich ihre Zulassungen behalten.

Cannabiswirkstoffe als Medizin

Mit der 10. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (10. BtMÄndV), die am 1. Februar 1998 in Kraft getreten ist, wurde Dronabinol (Delta-9-THC) neu in die Anlage III (verschreibungsfähige und verkehrsfähige Stoffe) des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Damit war diese rein synthetisch hergestellte stereochemische Form des Cannabiswirkstoffes Delta-9-THC durch Ärzte verschreibbar, obwohl in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Arzneimittel noch nicht zum Verkehr zugelassen ist. Diese neue Regelung ermöglichte jedoch das Verschreiben von ausländischen Präparaten, so beispielsweise das mit diesem Wirkstoff in den USA zugelassene Arzneimittel Marinol®. Cannabis selbst blieb weiterhin in der Anlage I der nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Das Verschreiben pflanzlicher Cannabisprodukte blieb somit weiterhin verboten und um dem Eigenanbau von Cannabis besser entgegenwirken zu können, wurden die Samen der Hanfpflanze (wenn sie zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, wobei jeder Anbau erlaubnispflichtig ist) erstmalig mit der 10. BtMÄndV in die Liste der verbotenen Substanzen (Anlage I) aufgenommen. Teure künstlich hergestellte Arzneimittel der Pharmaindustrie wie Marinol® wurden mit der 10. BtMÄndV erlaubt, preiswerte Naturprodukte (mit absolut gleichartigen Inhaltsstoffen) blieben jedoch verboten, ja das Verbot wurde mit derselben Verordnung noch verschärft.

Die Wirkungsweise von Dronabinol ist der von Cannabis sehr ähnlich, es wirkt sedierend (beruhigend), spasmolytisch (krampflösend), appetitsteigernd, antiemetisch (brechreizlindernd), stimmungsaufhellend, schmerzlindernd und verstärkt die schmerzlindernde Wirkung von Opioiden. Daneben hat es auch einen den Augeninnendruck senkenden Effekt. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol können die Behandlungsmöglichkeiten von Patienten mit Krebs, AIDS, Mobrus Crohn oder auch Multiple Sklerose im Einzelfall wesentlich verbessern. Für diese Patienten brachte die Verschreibungsmöglichkeit von Dronabinol zum Teil eine ganz erhebliche Verbesserung der Lebensqualität. Da jedoch nicht alle Krankenkassen die Kosten für Dronabinol übernehmen, können nicht alle Patienten in den segensreichen Genuss dieses Arzneimittels gelangen und müssen – wenn sie die hohen Kosten nicht bezahlen können – je nach Situation im Einzelfall, weiter leiden.

Erste Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Bundesadler

Ein paar Patienten wollten diese Art von Zwei-Klassen-Medizin nicht hinnehmen und wollten – um sich Linderung zu verschaffen – Cannabis zur Selbstmedikation anbauen. Da dies in Deutschland nicht erlaubt ist, legten sie gemeinsam gegen dieses ihrer Meinung nach verfassungswidrige Verbot beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch die Beschwerden in einem Beschluss vom 20. Januar 2000, der am 8. Februar veröffentlicht wurde, nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen sei. Das Verfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Patienten versuchen könnten, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu erlangen. Sie könnten nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein solcher Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei ein öffentlicher Zweck, der auch im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen könne. Zwar stehe die Erteilung einer solchen Erlaubnis im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine solche Entscheidung sei zudem gerichtlich überprüfbar.

Petitionsausschuss des Bundestages für Cannabis als Medizin

Am 28. Juni 2000 befürwortete der 29-köpfige Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition der Selbsthilfegruppe Cannabis als Medizin in Berlin und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM für die Möglichkeit einer medizinischen Verwendung natürlicher Cannabisprodukte und einzelner Cannabinoide. Damit trat erstmals eine Institution des Bundestages mehrheitlich für eine Abgabe von Cannabisprodukten an Kranke ein.

Mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von PDS (Sozialisten), Grünen und SPD (Sozialdemokraten), gegen die Stimmen der CDU/CSU (Christdemokraten) und bei Enthaltung der FDP (Freiheitliche) wurde die Petition an die Bundesregierung „zur Berücksichtigung überwiesen„, weil das vorgebrachte Anliegen begründet und Abhilfe notwendig sei. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Cannabis vielen Erkrankten hilft, „ihre Erkrankungen zu heilen bzw. zu lindern und ihr Leben wieder lebenswert zu gestalten„.

Sytematische Ablehnung von Anträgen

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Januar 2000 reichten über 100 Patienten einen Antrag für eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein. In den Anträgen wurde auf den Zweck des BtMG hingewiesen: „… Zweck dieses Gesetzes [ist ] die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen …“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Die Anträge wurden teilweise unter Mitwirkung von Ärzten, Pharmazeuten und Juristen verfasst und widerspiegeln einem hohen Stand der Kenntnis aus der medizinischen Wissenschaft wie auch aus dem Rechtswesen.

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Cannabis (als Arzneimittel) ist ordnungsgemäß nach Ansicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nur möglich, wenn die derzeit gültigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Danach müssen reproduzierbare Qualität (konstanter Wirkstoffgehalt), Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der eingesetzten Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen und regelmäßig überprüft werden. Da bei Cannabis, das von den Patienten selbst angebaut wird, diese Vorgaben nicht erfüllt werden, hat das Bundesinstitut die Anwendung von derartigen ungeprüften Produkten für arzneiliche Zwecke nicht erlaubt und alle von den Patienten eingereichten Anträge für eine Erlaubnis abgelehnt.

Gerichte erlauben Anbau von Cannabis

Obwohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bisher alle eingereichten Anträge für eine Erlaubnis zur Kultivierung von Cannabis zum Zweck der Selbstmedikation abgelehnt hat, erlaubte am 27. November 2003 ein Gericht in Berlin einem Kranken den Anbau und die Verwendung von Cannabis als Arzneimittel, da das Gericht aufgrund der ärztlichen Gutachten keine gleichwertige Alternative zur Behandlung seiner Krankheit sehen konnte. Das Gericht kam zur Überzeugung und urteilte, dass sich der angeklagte Patient in einer Notstandslage befunden habe und die medizinische Verwendung von Cannabis daher gerechtfertigt gewesen sei. Da kein anderes Medikament bei dem Patient eine so hohe therapeutische Wirkung erzielt wie Cannabis, erhielt dieser Patient, der an einer entzündlichen Erkrankung des Darms (Morbus Crohn) leidet, eine richterliche Erlaubnis zum Anbau und zu Verwendung von Cannabis. Der Staatsanwalt verzichtete darauf, Berufung einzulegen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren darf ein Patient in Deutschland Cannabis zu medizinischen Zwecken selbst anbauen und zum Wohl seiner Gesundheit konsumieren (AZ: 1 Ss 273/02).

Am 15. Mai 2003 wurde erstmals ein Patient, der Cannabis in seiner Wohnung anbaute und dann zu medizinischen Zwecken konsumierte und deswegen angeklagt war, von einem deutschen Gericht freigesprochen. Richter Bauer vom Amtsgericht Mannheim erklärte nach Anhörung zweier medizinischer Sachverständiger, es habe eine Notstandslage vorgelegen. Die Verwendung von Cannabis sei daher unter den konkreten Umständen gerechtfertigt gewesen. Der Patient hatte vergeblich versucht, für eine Behandlung mit dem Cannabiswirkstoff Dronabinol (Delta-9-THC) eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen diesen Freispruch eingelegt. Der Berufung wurde am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 24. Juni 2004 stattgegeben (AZ: 3 Ss 187/03).

Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (IACM), konstatiert, dass in Deutschland zwar Dronabinol verschreibungsfähig sei und demnächst auch ein Cannabisextrakt verschreibungsfähig werden soll. Ohne eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Übernahme der Behandlungskosten seien viele Patienten jedoch weiterhin auf die viel preiswerteren illegalen Cannabisprodukte angewiesen und somit auch weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Damit diesen Patienten in Zukunft generell eine bessere Perspektive als heute geboten werden kann, muss in erster Linie das Betäubungsmittelgesetz geändert und der gegebenen Situation angepasst werden. Die Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin stellte hierzu den Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Paragraphen in das Betäubungsmittelgesetz zur Diskussion, der sowohl Staatsanwälten als auch Richtern die Einstellung von Strafverfahren bei medizinischer Verwendung von Cannabis u.a. aus eigener Produktion ermöglichen soll. Dieser neue Paragraph 31b würde das Vorliegen einer ärztlichen Empfehlung als Bedingung für Straffreiheit enthalten.

Kölner Verwaltungsgericht entscheidet gegen Patienten

Das Kölner Verwaltungsgericht hat am 3. März 2004 die Klagen von 5 Patienten mit multipler Sklerose, Morbus Crohn und HIV abgewiesen, die eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis erhalten wollten, wie dies beispielsweise in Kanada möglich ist.

In Deutschland ist die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn für Ausnahmeregelungen für Betäubungsmittel zuständig. Anträge sollen nach dem deutschen Gesetz aber nur genehmigt werden, wenn dies „wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ dient. Viele Kranke haben aber dennoch in den letzten Jahren solche Anträge gestellt, da das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung auch im öffentlichen Interesse liege. Allerdings wurden sämtliche Anträge abgelehnt.

Fünf der Betroffenen haben daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in Köln gegen diese Ablehnung geklagt und nun verloren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Betroffenen Dronabinol (THC) verwenden könnten, um ihre Erkrankungen zu behandeln. Allerdings hatten die Krankenkassen eine Kostenübernahme für das Medikament bei diesen Patienten abgelehnt, während andere Kassen die Kosten durchaus erstatten.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten der Patienten

Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im früheren Reichsgerichtsgebäude in Leipzig
Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im früheren Reichsgerichtsgebäude in Leipzig

Am 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.

Der Vertreter des Bundes beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit hielt er die Revision für unbegründet. Er teilte insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Köln, dass die Nutzung von Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfülle, sondern ausschließlich dem individuellen Interesse des Klägers diene. Diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht, sondern betonte, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung auch ein öffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen könne. Das BtMG nenne die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung neben der Verhinderung des Betäubungsmittelmissbrauchs als Gesetzeszweck, deshalb dürfe das BfArM die Anträge nicht pauschal ablehnen (BverwG 3 C 17.04).

Das BfArM blockiert weiter

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat den Antragstellern auf eine Erlaubnis zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken am 5. Juli 2006 ein gleich lautendes Schreiben geschickt, in dem das Institut um weitere Angaben und Unterlagen bittet. Unter Verweis auf Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes werden von den Patienten Voraussetzungen erwartet, wie sie allenfalls von Apotheken oder pharmazeutischen Unternehmen erfüllt werden können.

So wird eine Aufbewahrung des Cannabis in Panzerschränken oder Räumen aus Stahlbeton und ein Nachweis über eine Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt. Sofern beabsichtigt sei, Cannabis zu importieren, so weist das BfArM darauf hin, dass für jede einzelne Einfuhr eine separate Importgenehmigung erforderlich sei.

Erste Erlaubnis des BfArM

Mit einem Schreiben vom 9. August 2007 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einer Multiple-Sklerose-Patientin erstmals eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung eines Cannabisextraktes erteilt. Die 51-jährige Patientin aus Baden-Württemberg hatte eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden beantragt, die Behörde hatte ihr jedoch die Verwendung eines Cannabisextraktes, der ab Ende August von pharmazeutischen Firmen aus Deutschland bereitgestellt werde, vorgeschlagen, obwohl der von der niederländischen Firma Bedrocan hergestellte Cannabis auf THC und CBD standardisiert ist, begründet das BfArM seine Haltung mit den „unbekannten bzw. variierenden“ Wirkstoffgehalten.

Bisher ist unklar, wie teuer der Extrakt sein wird, das BfArM hatte jedoch erklärt, er werde nur einen Bruchteil des Preises von reinem Dronabinol (THC) kosten. Weitere Patienten haben ebenfalls Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zum Import von Cannabis aus den Niederlanden oder zum Eigenanbau für den persönlichen Bedarf gestellt, beharren jedoch weiterhin auf ihren Anträgen, so dass in der kommenden Zeit mit gerichtlichen Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten zu rechnen ist.

Am 9. Juli 2007 wurde hingegen ein Morbus-Crohn-Patient, dessen Antrag vom BfArM abgelehnt worden war, wegen des Imports von Cannabis in Untersuchungshaft genommen. Am 16. August 2007 wurde überdies ein Patient mit Hepatitis C zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr ohne Bewährung wegen Cannabisbesitzes verurteilt. Auch sein Antrag war vom BfArM in diesem Jahr abgelehnt worden, obwohl der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Beschluss am 14. Dezember 2005 feststellte, dass es nicht sein könne, dass austherapierte Krebspatienten ihrem Schicksal überlassen werden und sie die teuren Medikamente, die allein ihnen noch ein menschenwürdiges Leben bereiten können, selbst bezahlen müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit solle deshalb alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Regelung für alle schmerzgeplagten Betroffenen zu finden.

Weltweit fundamentalistische Cannabispolitik

Flagge der Weltgesundheitsorganisation
Flagge der Weltgesundheitsorganisation

Auf ihrem 50. Treffen vom 12. bis 16. März 2007 in Wien entschied sich die Suchtstoffkommission (CND), ein Gremium des Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (engl.: Economic and Social Council, ECOSOC ) gegen eine Umstufung von Dronabinol (THC), dem wichtigsten Wirkstoff von Cannabis, von der Klasse II in die Klasse III der Konvention zu psychotropen Substanzen von 1971, wie es das Expertenkomitee der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf seinem Treffen im Jahre 2006 empfohlen hatte.

Die WHO hatte festgestellt, dass die Substanz einen moderaten therapeutischen Nutzen besitzt, und dass aufgrund fortlaufender klinischer Forschung seine medizinische Verwendung wahrscheinlich zunehmen werde. Sie fand, dass die Klasse III passender sei und dass seine gegenwärtige Listung in Klasse II überholt sei. Die WHO schätzte das Missbrauchsrisiko für Dronabinol als sehr niedrig ein. Allerdings sprachen sich im Anmeldungsprozess für das CND-Treffen mehrere Länder – vor allem die USA – deutlich gegen eine Umstufung aus. Zudem hatte sich die Internationale Drogenkontrollbehörde (INCB) der UNO in ihrem jährlichen Bericht aus dem Jahre 2006 und im CND-Plenum gegen die WHO-Empfehlung ausgesprochen. Laut INCB gebe es Berichte von Missbrauch in einem Land, in dem es am meisten verschrieben werde – gemeint war die USA. Allerdings hatten die USA in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme zu Dronabinol an die WHO nur ein „niedriges Niveau an Diversion und Missbrauch“ angegeben.

In den mündlichen Stellungnahmen sprachen sich nur zwei der 15 Sprecher für die vorgeschlagene Umstufung aus. Mehrere Sprecher stellten die wissenschaftliche Basis der Empfehlung in Frage. Der Mangel an Unterstützung stellte einen bemerkenswerten Unterschied zu den schriftlichen Antworten dar, die die WHO in den vergangenen Monaten erhalten hatte, in denen 11 von 13 Ländern deutlich gemacht hatten, dass sie keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umstufung hätten. Offenbar hatten die USA politischen Druck auf andere Teilnehmer des Treffens in Wien ausgeübt.

Cannabis als Medizin zulassen

Das BtMG ist ein Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln zum Wohle und gemäß den Bedürfnissen der Patienten. Doch für das BfArM scheint das BtMG in erster Linie ein Gesetz zur Verhinderung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln zu sein und offensichtlich wird beim BfArM die Verbotskultur (besser: Verbotsunkultur) höher bewertet als das Wohl der Patienten. Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, erklärte hierzu, dass es beschämend für ein zivilisiertes Land sei, dass es für diese Patienten keine andere Lösung finde, als sie wie Verbrecher zu behandeln und ins Gefängnis zu werfen.

Die fundamentalistische Prohibitionspolitik in der Bundesrepublik Deutschland nimmt billigend das Leiden von schwer kranken Patienten in Kauf und zeigt damit ihr wahres unmenschliches Gesicht, dass weit mehr von sadistischen Zügen als von Recht und Ethik geprägt ist. Weshalb gegen solche Rechtswidrigkeit nicht schnell und nachhaltig gerichtlicher Rechtsschutz mobilisiert werden kann, ist unerklärlich. An der Hanfparade protestieren wir gegen diese unmenschliche und rechtswidrige Politik und fordern, dass Cannabis für Patienten als Medizin zugelassen wird.

Cannabis als Medizin Gesetz tritt in Kraft

Ein paar der folgenden Passagen wurden am 9. März 2017 (Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) unter dem Titel „Cannabis als Medizin Gesetz tritt in Kraft“ im TAZ-Blog Drogerie veröffentlicht.

Ärzte in Deutschland können ab Freitag, 10. März 2017, für viele Krankheiten Cannabisblüten und -extrakte auf Rezept verschreiben, bei schweren Erkrankungen auch auf Kosten der Krankenkassen. Hierzu bemerkt der Deutsche Hanfverband (DHV) in seiner Pressemitteilung vom 9. März 2017: „Dieser Schritt stellt einen Meilenstein für alle Betroffenen und die gesamte Bewegung zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland dar. Nach jahrzehntelanger Ignoranz gegenüber dem Leiden von Patienten in Deutschland hat die Regierung endlich ein Einsehen. Dies geschieht jedoch nicht aus reiner Menschlichkeit. Die Regierung wollte damit auch das Recht auf Eigenanbau von Patienten verhindern, der ihnen von immer mehr deutschen Gerichten wegen ihrer Notsituation zugesprochen wurde.

Bundestag votiert einstimmig für Cannabis als Medizin

Einstimmig hat der Bundestag am Donnerstag, 19. Januar 2017, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (18/8965) angenommen, wonach künftig schwerkranke Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit hochwertigen Cannabis-Arzneimitteln versorgt werden können. An der Abstimmung nahmen weniger als zehn Prozent der Abgeordneten teil.

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Verwendung von Cannabis als Medizin angenommen hatte, hat am 10. Februar 2017 auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz wurde dann am 9. März 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017 S. 403) veröffentlicht und tritt somit am 10. März 2017 in Kraft.

Der große Haken an der Sache

Franjo Grotenhermen, Geschäftsführer der  Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente e.V. (IACM), vermeldete in den ACM-Mitteilungen vom 11. Februar 2017, dass das Gesetz allerdings einen großen Haken habe, wenn es um die Verschreibung dieser Medikamente zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geht. Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Ärzte unterliegen einem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot und haben normalerweise ein begrenztes Arzneimittelbudget. Durch Patienten, die teure Medikamente verschrieben bekommen, wird dieses Budget überschritten. Das ist nur möglich, wenn diese Überschreitung im Einzelfall ausreichend begründet ist. Sonst bekommt der Arzt bzw. die Ärztin einen Regress und muss die zu Unrecht verschriebenen Medikamente aus eigener Tasche zurückzahlen. Das wird vermutlich zu einer erheblichen Verunsicherung und Zurückhaltung der Ärzte führen, wenn hier keine Klarstellung erfolgt, die solche Strafzahlungen ausschließt.

Das neue Gesetz ist eine gute Sache, die vielen Betroffenen einen sicheren Zugang zu ihrem Medikament bietet und Deutschland zu einem der führenden Länder im Bereich Cannabis als Medizin machen wird. Doch die Krankenkassen zieren sich, wie man wenige Monate nach dem Inkraftreten des neuen Gesetzes feststellen musste. In nicht seltenen Fällen haben diese selbst Patienten, die bereits eine Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für Cannabisblüten als Medizin haben, die Übernahme der Kosten erstmal verweigert. Für die Patienten bedeutet dies wieder einen enormen bürokratischen Aufwand bis hin zur Einschaltung von Rechtsanwälten, um an ihre Medizin zu gelangen. Für etliche Patienten geht auch mit dem neuen Gesetz der Leidensweg weiter. Gegen diese unwürdige Behandlung von schwer kranken Menschen wird auf den GMM-Demonstrationen protestiert.

Quellen

Opiumhöhle in San Francisco (USA) um 1890

Irrationale Drogenpolitik stoppen!

Zu Beginn des Jahrhunderts sorgten die Opiumhöhlen der chinesischen Einwanderer an der Westküste in den USA für Schlagzeilen in den Medien, gegen Endes des Jahrhunderts waren es die Fixerstuben in der Schweiz, in den Niederlanden und in einigen Bundesländern Deutschlands. Die Opiumhöhlen waren Anlass für die Einführung einer restriktiven (einschränkenden) Betäubungsmittelpolitik, die Fixerstuben sind das Zeugnis des Scheiterns dieser Politik. Betroffen von der repressiven (unterdrückenden) und irrationalen (vernunftwidrigen) Drogenpolitik waren jedoch nicht nur die Opiatkonsumenten, sondern mehrheitlich die Gras- und Haschischraucher (Cannabiskonsumenten).

Irrationale Drogenpolitik versus vernünftige Interventionsstrategie

Bis Mitte der sechziger Jahre blieb Europa weitgehend von der in Amerika wütenden Drogenrepression verschont, obwohl auch die meisten europäischen Staaten in den zwanziger Jahren Betäubungsmittelgesetze in Kraft gesetzt hatten. Als jedoch „Flower-Power“ zum Leitmotiv einer weltumspannenden Jugendkultur wurde und überall immer mehr Hippies sich im Freien zu Musikfestivals trafen, dort Haschisch rauchten, sich Zauberpilze, Meskalin und LSD einverleibten und so Einblicke in andere Sphären gewannen, sahen konservative Politiker die traditionellen Werte der Gesellschaft gefährdet und riefen zum gnadenlosen Kampf gegen diese neue Jugendkultur auf. Durch breit angelegte Kampagnen in den Massenmedien wurde die Bevölkerung mit den aberwitzigsten Horrormeldungen bezüglich einer gigantischen Drogenwelle, die auf Europa überschwappte, bombardiert, ein konkretes Wissen über Drogen ist durch diese Kampagnen jedoch kaum vermittelt worden. Die Meldungen waren häufig suggestiv konzipiert und einseitig tendenziös ausgelegt, um in demagogischer Weise die Bevölkerung zu manipulieren. Selbst absolut harmlose Haschischraucher wurden häufig als kriminelle Rauschgiftsüchtige diskreditiert. Die Repression gewann zunehmend eine Hochkonjunktur, die bis heute anhält.

Opiumhöhle in San Francisco (USA) um 1890
Opiumhöhle in San Francisco (USA) um 1890

Repression ist eine Verhinderungspolitik. Sie sollte eigentlich die Verfügbarkeit und den Konsum von Drogen durch Verbot eindämmen. Rückblickend kann jedoch festgestellt werden, dass die illegalisierten Drogen trotz stetig steigender Repression nahezu flächendeckend erhältlich sind und von Millionen von Menschen konsumiert werden. Die Repressionspolitik führte jedoch zur gesellschaftlichen Ausgrenzung der Drogenabhängigen mit der Folge einer sozialen Verelendung, zur Steigerung der Kriminalität und zur Spaltung der Gesellschaft. Repression ist somit keine vernünftige Interventionsstrategie (Intervention = Einmischung oder Maßnahme zur Verhinderung von etwas; Strategie = genauer Plan des Vorgehens, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen; Interventionsstrategie = gezielte Maßnahme zu Verhinderung von etwas). Ursprünglich sollten durch die Verbotspolitik die Opiumhöhlen aus den Städten eliminiert werden, heute müssen jedoch die Städte um dem Drogenelend zu begegnen, Fixerstuben einrichten. Das Einrichten von Fixerstuben ist auf alle Fälle eine vernünftige Interventionsstrategie, da sie dem Siechtum vieler Opiatabhängiger entgegenwirken und dem Schutz der betroffenen Drogenkonsumenten dienen.

Repression kein Garant für Jugendschutz

Die Notwendigkeit, problematischen Drogenkonsum unter Jugendlichen zu verhindern, wird oft als Argument für ein generelles Cannabisverbot bemüht, obwohl bundesweit ca. 85% der Konsumenten von Cannabis laut offiziellen Erhebungen Erwachsene sind. Dabei beschützt eine betont repressive Cannabis-Politik keineswegs Minderjährige vor Drogen. Das zeigt die Studie „Jugendliche in Deutschland zur Jahrtausendwende: Gefährlich oder gefährdet?“ des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN). Im Jahre 2000 befragten die Wissenschaftler in mehreren Großstädten in Deutschland sowie im Landkreis Friesland (zwischen Bremen und der niederländischen Grenze) in einer Repräsentativumfrage Schüler der 9. Jahrgangsstufe zu Gewalt, Straftaten und Schuleschwänzen sowie zu ihrem Konsum von legalen und illegalen Drogen.

Mehr Drogenkonsum im repressiven München

Günther Beckstein (CSU), ehemaliger Bayrischer Ministerpräsident
Günther Beckstein (CSU), ehemaliger Bayrischer Ministerpräsident

Spitzenreiter beim Cannabiskonsum unter deutschen Jugendlichen waren dabei die Münchner Schüler, obwohl doch Bayern für seine repressive Cannabispolitik wohlbekannt ist. 14,8% der einheimisch-deutschen Jugendlichen der Hauptstadt des Freistaats Bayern hatten monatlich oder häufiger Cannabis konsumiert, mehr als in Hamburg (14,4%), Hannover (10,2%), in Friesland (9,1%) oder in Leipzig (8,1%). Nicht nur bei Cannabis sondern auch bei Alkohol liegt München vorne. Mit 10,4% konsumierten rund doppelt so viele Münchner Schüler wöchentlich oder gar täglich Alkohol als in den anderen Städten (Friesland: 6,0%, Leipzig: 5,2%, Hamburg: 5,1%, Hannover: 4,7%).

Obwohl der frühere Bayerische Innenminister und in der Folge Ministerpräsident von Bayern, Günther Beckstein, immer wieder vor der Verharmlosung von so genannten weichen Drogen warnt und gebetsmühlenartig betont, Cannabis sei nicht harmlos, wie manche falschen Propheten weismachen wollen und das Haschisch und Marihuana nachweislich schädliche Auswirkungen auf Körper und Psyche hätten und die bayerische Polizei deshalb immer konsequent alle Formen der Drogenkriminalität bekämpfe, schnitt München im Städtevergleich am schlechtesten ab. Becksteins repressive Drogenpolitik war im Ergebnis eher schadensfördernd statt schadensmindernd zu sein.

Mehr Drogenkonsum in der repressiven Westschweiz

Die Ergebnisse der KFN- Studie decken sich mit den Ergebnissen der Studie „Cannabis: Konsum, Einstellungen und Politik (PDF)“ der Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme SFA (heißt heute Sucht Schweiz) vom Februar 2001. Es wurde festgestellt, dass Cannabiskonsum unter Männern in der cannabis-repressiven Westschweiz (französische Schweiz) weiter verbreitet ist als in der toleranteren Deutschschweiz oder im Süden des Landes im Kanton Tessin. In der französischen Schweiz wird deutlich härter gegen Cannabiskonsumenten vorgegangen als in der Deutschschweiz. Die höhere Repression zahlt sich laut der Studie jedoch nicht aus. Im Gegenteil: In der Romandie haben 39 Prozent der 15- bis 74-jährigen Männer mindestens einmal Cannabis konsumiert, in der Deutschschweiz 32 Prozent und im Tessin 28 Prozent. Bei den Frauen sind die Anteile in allen Landesteilen etwa gleich hoch. Auch die Mehrheit der Befragten bestätigt, dass Repression und das Verbot von Cannabis nicht vom Konsum abschrecken. 70 Prozent der Befragten sind der Meinung, dass der Konsum dadurch vielmehr noch verlockender werde.

Weniger Drogenkonsum in den liberalen Niederlanden

Eine Studie im Dreiländereck zu Belgien und den Niederlanden in der Euregio um Aachen stellte fest, dass mehr deutsche als niederländische Schüler Cannabis konsumierten. Die Studie in der Region um Aachen, Limburg (Niederlande) und dem deutschsprachigen Teil Ostbelgiens hat Indizien dafür geliefert, dass repressive deutsche Politik auch den Konsum durch Minderjährige nicht minimiert.

Die Untersuchung Jugendliche 2001 der Gesundheitsdienste der Euregio hat festgestellt, dass der Cannabisgebrauch unter Schülern im Alter von 14-16 Jahren auf der deutschen Seite der Grenze weiter verbreitet ist als in den Niederlanden, wo Cannabis seit Jahrzehnten in Coffeeshops an Erwachsene verkauft wird. 13 Prozent der deutschen Schüler aber nur 10 Prozent der niederländischen Altersgenossen hatten im letzten Monat Cannabis konsumiert. Mit so genannten „harten Drogen“ (u.a. Ecstasy und Amphetamin) hatten gar fast doppelt so viele Deutsche als Niederländer zu tun. Auch beim Gebrauch von Alkohol und Nikotin liegen die deutschen Schüler vor den Niederländern. Insgesamt wurden 40.000 Schüler weiterführender Schulen befragt.

Weniger Cannabiskonsum im einst liberalen Schleswig-Holstein

Uwe Döring (SPD), ehemaliger Justizminister von Schleswig- Holstein
Uwe Döring (SPD), ehemaliger Justizminister von Schleswig- Holstein

Die Verschärfung der Cannabispolitik in Schleswig-Holstein im Sommer 2006 wurde von Fachleuten bereits im Vorfeld aufs Schärfste kritisiert. So hat der Deutsche Hanf Verband (DHV) in einer Meldung im Juli 2006 die Absicht der schleswig-holsteinischen Landesregierung, den Besitz von Cannabis künftig schon ab sechs Gramm und nicht wie bisher ab 30 Gramm zu bestrafen, als „beispiellose Radikalisierung“ bezeichnet. Zuvor war bekannt geworden, dass Justizminister Uwe Döring (SPD) schon in der nächsten Woche diese neue Eigenbedarfsgrenze festlegen will. Die drogenpolitische Sprecherin der schleswig-holsteinischen Grünen, die Landtagsabgeordnete Angelika Birk, warf der Koalitionsregierung aus CDU und SPD „zunehmende Repression“ und „hilflosen Populismus“ vor.

Im einst liberalen Schleswig-Holstein haben weit weniger Erwachsene und auch weit weniger Schüler gekifft als im Rest der Bundesrepublik. Das Institut für Interdisziplinäre Sucht-und Drogenforschung (ISD) in Hamburg stellte bei einer Repräsentativ-Erhebung im Jahr 2004 fest, dass 4% der 18- bis 59jährige in Schleswig-Holstein Cannabis innerhalb des letzten Jahres (12-Monats-Prävalenz) geraucht hatten, im Rest der Republik waren es fast doppelt so viele (7%). Bei den 12- bis 25jährigen lag der Anteil in Schleswig-Holstein bei 8%, im Rest der Republik jedoch gemäß Drogen-Affinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 13%. Offensichtlich führt eine vergleichsweise liberale Cannabispolitik nicht zu einem erhöhtem Cannabiskonsum in der Bevölkerung. Ein Zusammenhang zwischen Drogenpolitik bezüglich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Praxis der Strafverfolgung lässt sich nicht feststellen. Somit kann eine Verschärfung der Cannabispolitik nicht rational als Maßnahme zur Reduzierung des Konsums begründet werden – doch genau das tat der Justizminister Döring. Aufgrund der Datenlage hätte im Rahmen einer Drogenpolitik mit Vernunft die „geringe Menge“ in ganz Deutschland erhöht werden müssen, dann wären in der Folge vielleicht in Bayern der Anteil der Kiffer an der Gesamtbevölkerung auf das Niveau von Schleswig-Holstein gesunken.

Gesundheitsschädigung durch Alkohol und Haschisch

Mehr als die Hälfte der Bayern (54%) ist gemäß einer Umfrage im Jahr 2001 der Meinung, dass Gras und Haschisch für die Gesundheit schädlicher seien als Alkohol; in der Hauptstadt Berlin teilt nicht einmal ein Viertel der Befragten (23%) diese Ansicht. Die Mehrheitsmeinung der Bayern entspricht auch der Ansicht der Mehrheit der Deutschen mit Volksschulbildung (52% bis 53%), der Deutschen die REPs, DVU oder NPD wählen (57%) wie auch der Deutschen, die CDU respektive CSU wählen (53%). Im Gegensatz dazu glaubt nur eine Minderheit von 29% der Deutschen mit Abitur oder Hochschulabschluss, dass Cannabisprodukte schädlicher seien als Alkohol. Von den Deutschen, die Grün wählen, teilt sogar nur jeder Fünfte (20%) diese Ansicht, bei den Wählern der PDS (heute Die Linke) etwa jeder Dritte (34%).

Bei Wählern rechtsradikaler oder rechtskonservativer Parteien wie auch in den Bevölkerungsschichten mit niedrigem Bildungsniveau herrscht mehrheitlich die Meinung vor, dass Cannabisprodukte für die Gesundheit schädlicher seien als Alkohol, bei Wählern der Parteien aus der Mitte (SPD, FDP) wie auch in Schichten mit mittlerem Bildungsniveau wird die Schädlichkeit von Cannabisprodukten und Alkohol etwa gleich groß eingeschätzt, bei Wählern der linksgerichteten PDS und der Grünen wie in Schichten mit hohem Bildungsniveau wird hingegen Alkohol als gefährlicher eingeschätzt als Cannabisprodukte. Dies ist das Ergebnis einer Emnid- Umfrage im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft Drogen Berlin (LAG-Drogen) von Bündnis 90/Die Grünen vom August 2001.

EU-Parlament verlangt Drogenpolitik mit Vernunft

Sitz des Europäischen Parlaments in Straßburg (Frankreich)
Sitz des Europäischen Parlaments in Straßburg (Frankreich)

Das Europäische Parlament verlangt grundsätzliche eine Änderung der Herangehensweise in der Drogenpolitik gemäß Leitlinien des „Catania Reports„. Das heißt, dass die nationale Drogenpolitik auf wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf jeden Drogentyp und nicht auf einem emotionalen Impuls basieren muss, da jedes drogenbezogene Problem einen spezifischen Ansatz erfordert, da eine Verallgemeinerung des Ansatzes die Glaubwürdigkeit aller Teilaspekte dieser Politik unterminiert. Ebenso ausschlaggebend für die Glaubwürdigkeit und Effizienz ist für das Parlament, dass auf der Grundlage von Evaluierungen und Analysen eine Revision der Politiken im Bereich der so genannten „Suchtstoffe“ in Angriff genommen wird, um sie im Hinblick auf die angestrebten Ziele effizienter und wirksamer zu gestalten.

Das Europäische Parlament fordert die Entwicklung präziser, quantifizierbarer und operationeller Ziele, um zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Zielsetzungen und Maßnahmen, wie sie in der vorherigen Strategie zur Drogenbekämpfung formuliert waren, zu Ergebnissen geführt haben. Des weiteren fordert das Parlament, dass die von den Drogen ausgehenden Gefahren unter anderem unter wissenschaftlichen, soziologischen und kulturellen Gesichtspunkten nicht nur durch eine genaue Untersuchung der objektiven und vergleichbaren Daten, sondern auch unter sorgfältiger Beurteilung aller anderen Folgen und Schäden für die Entwicklung der Gesellschaft analysiert werden müssen, um zu verhindern, dass bei der Analyse der zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit Drogen eine zu starke Vereinfachung betrieben wird. Das Europäische Parlament verlangt zudem, dass diese Analysen und Beurteilungen veröffentlicht werden.

Fazit – Derzeitige Drogenpolitik unvernünftig

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1994 festgestellt, dass ein in Grundrechte eingreifendes Mittel notwendig und geeignet sein muss, den angestrebten Zweck zu erfüllen, um grundgesetzkonform zu sein. Wenn eine repressivere Drogenpolitik nicht zum gewünschten Ergebnis führt, wie diese Studien zeigen, dann heißt das, dass der Gesetzgeber dieses Mittel nicht anwenden darf, weil den damit verbundenen Eingriffen in vom Grundgesetz geschützte Rechtsgüter kein angemessener Gewinn an anderen Rechtsgütern gegenübersteht. Stattdessen muss er weniger in Grundrechte eingreifende oder wirksamere Mittel verwenden, wie z.B. Aufklärung oder staatliche Kontrolle des Handels.

Drogenpolitik wird nach wie vor oft nicht nach Kriterien der Vernunft sondern aufgrund von fundamentalistischen Überzeugungen gemacht. Drogenpolitik wird oft auch nicht nach demokratischen Regeln gestaltet, sondern auf Basis bestimmter machtpolitischer Strukturen (z.B. europäische Strategie zur Drogenbekämpfung 2005-2012). Drogenpolitik unterliegt einem internationalen Reglement, das von fundamentalistischen Lobbyisten puritanischer Prägung (vornehmlich aus den USA) bestimmt und kontrolliert wird. Dabei handelt es sich um die gleichen Lobbyisten, die auf Basis von Täuschungen und Lügen Angriffskriege anzetteln (z.B. Irak) und hunderttausende von Menschenleben auf dem Gewissen haben. Gegen diese fundamentalistische Politik demonstrieren wir auf der Hanfparade. Wer zu dieser menschenverachtenden Politik schweigt, macht sich mitschuldig.

Quellen

  • Raschke P., Buth S., Kalke J.: Ergebnisse zum Konsum psychoaktiver Substanzen in Schleswig-Holstein (PDF) Jahresbericht 2004. Moderne Dokumentation in der ambulanten Suchtkrankenhilfe (Band 6), Kiel; Vergl. hierzu: Jens Kalke (Institut für Interdisziplinäre Sucht-und Drogenforschung ISD, Hamburg): Cannabiskonsum bei Jugendlichen – Kritische Anmerkungen zu neueren epidemiologischen Untersuchungen
  • Hans Cousto: Von der Opiumhöhle zur Fixerstube – 100 Jahre Drogenprohibition. (PDF)Eine Analyse zur Entwicklung der Drogenprohibition in Deutschland und in der Schweiz. Eine Vergleichsanalyse, Berlin, 15. Februar 2001
  • Nicola Wilmers, Dirk Enzmann, Dagmar Schaefer, Karin Herbers, Werner Greve, Peter Wetzels:Jugendliche in Deutschland zur Jahrtausendwende: Gefährlich oder gefährdet? Ergebnisse wiederholter, repräsentativer Dunkelfelduntersuchungen zu Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen 1998-2000, (Interdisziplinäre Beiträge zur Kriminologischen Forschung, Bd. 23), Nomos Verlag, ISBN 978-3-7890-8253-5
  • Cannabis auf der Schwelle zum legalen Rauschmittel – Was die Schweizer und Schweizerinnen vom Cannabiskonsum halten. (PDF) Ergebnisse der neuen Repräsentativstudie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) zum Phänomen „Cannabis“: Konsum, Einstellungen und Politik, Vollbericht, Lausanne, 15. Februar 2001

Berlin, 17. Februar 2008
Hans Cousto