ISCD-MCDA-Modell der Gefährlichkeit verschiedener Drogen

Die Gefährlichkeit von Drogen

Als im März 2007 in einer Studie festgestellt wurde, dass Alkohol wesentlich gefährlicher sei als Cannabis, vermeldeten die meisten Medien diese Erkenntnis als neu. Das vom damals höchsten britischen Drogenberater Prof. David Nutt geführte Forscherteam umfasste 40 Experten, darunter Chemiker, Pharmazeuten, Psychiater, andere Ärzte und Polizisten. Die Experten bewerteten das Gefährdungspotenzial der 20 verbreitetsten Drogen anhand von neun Kriterien. Diese reichten von substanzspezifischen Gefährdungen bis zu den sozialen Kosten und solchen der öffentlichen Gesundheit.
Die damalige Analyse löste erhebliches Interesse und öffentliche Diskussionen aus, während sie bei Fachleuten bezüglich der Auswahl der Kriterien und dem Fehlen einer differenzierenden Gewichtung Bedenken hervorrief.

Als im November 2010 das Wissenschaftsmagazin „The Lancet“ eine von Drogenexperten anhand der Gefährlichkeit gegenüber dem Individuum wie auch gegenüber dem Umfeld gewichtete neue Einteilung der Drogen präsentierte, war darüber in den Massenmedien erstaunlich wenig zu erfahren.
Dies verwundert, weil die Analyse zeigt, dass bei einer Kombination beider Faktoren Alkohol als schädlichste Droge angesehen werden muss, gefolgt von Crack und Heroin.

Die Analyse stammt von Professor David Nutt (Imperial College London sowie Independent Scientific Committee on Drugs, ISCD), Dr. Leslie A. King (Fachberater der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, EMCDDA) und Dr. Lawrence Phillips von der London School of Economics and Political Science. In der Analyse wurde eine Nachprüfung der Drogengefährlichkeit mittels des Multi Criteria Decision Analysis-Modells (MCDA) gefertigt. Die MCDA-Technologie wurde bereits erfolgreich eingesetzt, um Entscheidungsträgern bei komplexen Fragestellungen Unterstützung zu bieten. Die Drogen werden innerhalb eines Rahmens von 0 bis 100 mit Punkten bewertet, wobei der Wert 100 der gefährlichsten Droge hinsichtlich eines spezifischen Kriteriums zugeordnet ist. Null steht für gefährdungsfrei.
Die Autoren erklären ihr Modell: „Bei dieser Skalierung der Drogen ist Sorgfalt notwendig, um sicher zu stellen, dass jeder nachfolgende Punkte auf der Skala gleiche Abstufungen der Gefährdung darstellt. Daher sollte eine mit 50 Punkten bewertete Droge halb so gefährlich wirken wie eine mit 100 Punkten.“ Sie ergänzen, dass eine Null entsprechend für Nichtgefährdung steht.

ISCD-MCDA-Modell der Gefährlichkeit verschiedener Drogen

Ergebnisse der Studie -MCDA-Modell der Gefährlichkeit von Drogen

Insgesamt zeigt das MCDA-Modell, dass Alkohol als gefährlichste Droge angesehen werden muss (Gesamtpunkte 72), Heroin (55) und Crack (54) folgen auf den Plätzen. Heroin, Crack und Methamphetamin hatten die gravierensten Auswirkungen auf die Einzelperson, wohingegen Alkohol, Heroin, und Crack die stärksten Folgen für das Umfeld hatten. Die anderen bewerteten Drogen in einer Rangfolge nach Gesamtgefährdungspotenzial: Methamphetamin (33), Kokain (27), Tabak (26), Amphetamine/Speed (23), Cannabis (20), GHB (18), Benzodiazepine (beispielsweise Valium, 15), Ketamin (15), Methadon (14), Mephedron (13), Butan (10), Kath (9), Ecstasy (9), anabole Steroide (9), LSD (7), Buprenorphin (6), Pilze (5).

Das neue ISCD-MCDA-Modell zeigt somit, dass Alkohol die gefährlichste Droge insgesamt ist, und nahezu dreifach gefährdender als Kokain oder Tabak. Alkohol ist der Studie zufolge fünfmal gefährdender als Mephedron. Laut dieser Studie ist Ecstasy, das während der vergangenen zwei Jahrzehnte erhebliche durch Schäden begründete Aufmerksamkeit in den Medien hervorrief, nur zu einem Achtel so gefährlich wie Alkohol.

Weiterführende Informationen

Video Dokumentationen zum Thema

Die gefährlichste Droge
Ecstasy Is Safer Than Horse Riding (Professor David Nutt Explains)
“It’s a myth that psychedelics are dangerous” | Professor David Nutt meets Will Self

Gesellschaftsschäden durch das Betäubungsmittelgesetz

Das Festhalten der Bundesregierung am Betäubungsmittelgesetz hat zahlreiche Auswirkungen auf die Gesellschaft. Insbesondere das Beharren am Verbot des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis als Genussmittel mindert zusehends die Glaubwürdigkeit des regierungsamtlichen Handelns.

  1. Die Gefährlichkeit von Drogen
  2. Alkohol oder Cannabis – Was ist schädlicher?
  3. Drogengesetze: Manipulation statt Information
  4. Lügen für die Weltgesundheit?
  5. Manipulation durch die Bundesregierung
  6. Rechtssprechung auf Basis der Drogenlüge
  7. Ohne Akzeptanz ist das BtMG kontraproduktiv
Repressionskoeffizienten (Anzahl der Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pro 100.000 Einwohner) in Deutschland und der Schweiz, Zeitreihe 1975-2009

Repression in Deutschland und der Schweiz im Vergleich

In der Kriminalstatistik, insbesondere in den PKS, werden zum Zwecke der besseren, leichteren Vergleichbarkeit nicht nur die absoluten Zahlen genannt, sondern die Häufigkeitszahlen (HZ). Diese geben die Deliktzahlen pro 100.000 Einwohner an. Bei von Amtswegen verfolgten Delikten, z.B. Verstößen gegen das BtMG, wird die HZ auch Repressionskoeffizient (RK) genannt, da die absoluten Deliktzahlen in diesen Bereichen erheblich vom Engagement der Verfolgungsbehörden abhängen.

Im Jahr 1969 zählte man in der Schweiz etwa 500 Verzeigungen (Anzeigen) wegen Verstoßes gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz (BetMG), vor allem wegen des Konsums von Cannabis. In der Schweiz ist nicht nur der Erwerb, Handel oder Schmuggel, sondern auch der Konsum von Cannabis strafbewehrt. Sechs Jahre später, 1975, wurden erstmalig mehr als 5.000 Anzeigen aufgrund von Verstößen gegen das BetMG registriert, also zehn mal mehr als 1969.

Repressionskoeffizienten (Anzahl der Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pro 100.000 Einwohner) in Deutschland und der Schweiz, Zeitreihe 1975-2009
Repressionskoeffizienten (Anzahl der Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pro 100.000 Einwohner) in Deutschland und der Schweiz, Zeitreihe 1975-2009. Datenquellen: Bundesamt für Gesundheitswesen: Bulletin 29 vom 31. Juli 1995; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 2008 – Kriminal- und Betäubungsmittelstatistik, Drogenstatistik Schweiz, S. 22; Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Statistik: Medienmitteilung vom 22. März 2010, S. 2; Deutschland: BKA.

Der starke Anstieg der Repression erfolgte in der Schweiz im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland um etwa zwei Jahre zeitverzögert. Den Höhepunkt dieser Entwicklung erreichten Deutschland und die Schweiz im Jahr 2004 gemeinsam. Danach nahm die Zahl der registrierten Verstöße in der Schweiz nur geringfügig, bei weitem nicht so stark wie in Deutschland, ab. Der Anteil der Anzeigen betreffend auf den Konsum bezogener Delikte schwankt in der Schweiz zwischen 60 Prozent und 80 Prozent.

Bereits 1975 war der Repressionskoeffizient in der Schweiz nahezu doppelt so hoch wie in der Bundesrepublik Deutschland. Nach 1990 schnellte der RK in der Schweiz innerhalb von drei Jahren von 280 auf 548. Dies lag in der Tatsache begründet, dass Zürich zum Mekka der Fixer geworden war.

Bis 1992, als er von der Polizei geräumt wurde, war der Park Platzspitz, auch „the needle park“ genannt, in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs und des Landesmuseums der Treffpunkt der Fixer. In der Folge entwickelte sich auf dem ehemaligen Bahnhof Letten Europas größte offene Drogenszene, die am 14. Februar 1995 von der Polizei zerschlagen. Parallel zur Zerschlagung der offenen Drogenszenen wurden Fixerstuben eröffnet und ein staatliches Heroinabgabeprogramm etabliert. Bis dahin hatten sich im Bahnhof Letten täglich gut tausend Fixer getroffen, um ihren Stoff zu kaufen und auch gleich in die Venen zu spritzen. An Wochenenden waren manchmal mehr als dreitausend Fixer aus der ganzen Schweiz und dem benachbarten Ausland zum Bahnhof Letten gekommen.

Im Jahr 2010 war der Repressionskoeffizent in der Schweiz mehr als doppelt so hoch wie in Deutschland. Das heißt, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Drogenkonsument in der Schweiz Ärger mit der Polizei bekam, war mehr als doppelt so groß wie in Deutschland. Wegen Änderung der statistischen Erhebungsmethoden sowie der Einstufung von auf den Konsum bezogenen Cannabisdelikten zu Ordnungswidrigkeiten in der Schweiz ist dieser Vergleich in dieser Form nicht weitergeführt worden.

Flyer zur electrify me live! Soundsession am 20.02.2011 im RAW-Tempel (Stenzerhalle) Berlin

Soundsession zugunsten der Hanfparade am 20.2. in Berlin

Für Cannabiphile und Anhänger gewagter Musik findet eine Soundsession am 20.02.2011 im RAW-Tempel Berlin zugunsten der Hanfparade statt.

Unter dem Motto „electrify me live!“ veranstalten der JaKiS e.V., der RAW-Tempel e.V. und TuneUp e.V. eine Fusion von Jam Session und elektronischer Musik. Zu diesem Zweck werden die Musiker von TuneUp live mit den Plattenauflegern Sätchmo Räuchermann (Echochamber Radio), Senay (Trouble Shooter) und DiskOtia jammen! Die Einnahmen der Party kommen der Hanfparade zugute und leisten damit einen Beitrag zur Finanzierung der Demonstration am 06.08.2011.

Flyer zur electrify me live! Soundsession am 20.02.2011 im RAW-Tempel (Stenzerhalle) BerlinDer Name „electrify me live“ steht hierbei zum einen für die Verschmelzung von Live Instrumentals mit den elektronischen Musikstilen Dubstep, House und Electro, und zum anderen dafür, dass dieses Event durch das ungewöhnliche Programm Hanf-und Klangfreunde gleichermaßen für sich und die Hanfparade begeistern will. Ebenfalls Teil des Programms sind die Infostände der an der Veranstaltung beteiligten Vereine. Für Fragen findet man an dieser Stelle den passenden Ansprechpartner und meist auch eine gute Antwort.

Sowohl die Hanfaktivisten als auch das Personal bis hin zu den Künstlern leisten ihren Einsatz für diese Soundsession ehrenamtlich mit der Intention, die Hanfparade und ihr Ziel, die Re-Legalisierung von Cannabis, weiter in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und zur Teilnahme an der Demonstration am ersten Augustwochenende zu motivieren.

Dass es den propagierten Archetyp von „Hänfling“ nicht gibt, sondern Sympathisanten aus allen Schichten der Gesellschaft, deren gemeinsamer Nenner der Hanf ist, will dieses Tanzfest verdeutlichen und damit zeigen, wie widersprüchlich sich die Drogenpolitik zur Realität und den Bedürfnissen der Bürger verhält. Dabei verrät ein Blick in die Geschichte, warum Hanf sich über die Jahrtausende einen festen Platz als Rohstoff, Medizin und Genussmittel in der Mitte unserer Kultur erworben hat und begründet auch, weshalb es sinnvoll ist, sich für ein Ende der Prohibition einzusetzen.

Darum: „electrify me live!“
Datum: Sonntag, 20.02.2011

Beginn: 20:00 Uhr
Ort: RAW-Tempel/Stenzerhalle (Revaler Straße 99, Ecke Simon-Dach-Straße, S- & U-Bahn Warschauer Straße)

Cannabis legalisieren – und zwar sofort!

Die (Schnee-)Spatzen pfeifen es von allen Dächern, aber wir wollen hier trotzdem noch auf die Petition zur Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten hinweisen, die Georg Wurth vom DHV gestartet hat. Die Petition ist eine offizielle E-Petition beim Deutschen Bundestag, und das bedeutet, dass die Mitzeichnung nicht nur per Unterschriftenliste, sondern auch online erfolgen kann. Die Anmeldung ist so einfach wie die Registrierung für ein Webforum oder Onlineshop, und mitzeichnen kann jede/r, unabhängig von Wohnsitz, Alter oder Staatsangehörigkeit. Mit bis heute über 8000 Mitzeichnern ist sie derzeit die Petition mit den meisten Mitzeichnungen in kürzester Zeit – und mit Abstand die meistdiskutierte.

Weitere Informationen: cannabispetition.de

Wir als Hanfparade unterstützen die Petition voll und ganz, und rufen alle zum Mitzeichnen auf sowie dazu, möglichst vielen Leuten davon zu erzählen und sie zum Mitzeichnen zu bewegen. Freunde, Familie, Kollegen, Hanfdealer, Reporter auf der Suche nach einer Story und alle, die den Aufruf weiter verbreiten können!

Dennoch geht uns die Petition des DHV eigentlich nicht weit genug. Eine Entkriminalisierung ist keine Legalisierung und damit keine Wiederherstellung des Normalzustands. Dass Hanf legal sein muss, steht außer Frage, und das sieht auch der DHV so. Doch Petitionen, die eine Legalisierung von Cannabis zum Ziel haben, wurden vom Petitionsausschuss seit Jahren nicht mehr zugelassen, mit der Begründung, dass es bereits mehrere Petitionen mit dem Thema gegeben habe. Nur eine Entkriminalisierung in dieser Form hat noch niemand gefordert. Es wäre ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung und bewirkt in jedem Fall, dass sachlich auf das Thema aufmerksam gemacht wird, damit es die Regierenden auch verstehen.

Manche tun das sogar. Wir erinnern uns: In England war der Neuropsychopharmakologist Professor David Nutt Vorsitzender des von der Regierung einberufenen Sachverständigenrats für Drogenmissbrauch (Advisory Council on the Misuse of Drugs, ACMD) und sorgte für viel Aufmerksamkeit mit seiner Neueinschätzung über die Gefährlichkeit von Drogen, nach der in einer Gefährlichkeitsskala Tabak und Alkohol über illegalen Drogen wie Cannabis, Ecstasy, LSD, Poppers und Zauberpilzen stehen und die Drogenpolitik grundlegend geändert werden sollte. Weil das aber so vollkommen dem widersprach, was die Politiker von ihm hören wollten, musste Nutt gehen – business as usual auch in Großbritannien. Der frühere Minister des Innenministeriums und Staatssekretär für Verteidigung, Bob Ainsworth, einer der höchstangesehenen Politiker der Labour-Partei, scheint jedoch als einziger von ihnen inzwischen über Nutts Ausführungen nachgedacht zu haben. In seinen früheren Arbeitsgebieten sah er vor allem die Auswirkungen des organisierten Verbrechens, das weltweit von der Drogenprohibition profitiert. In einem Interview mit der britischen Zeitung The Independent sagte er vor kurzem, dass der Krieg gegen Drogen „nichts weiter als ein Desaster“ war. „Prohibition hat es nicht geschafft, uns zu schützen. Den Drogenmarkt in den Händen von Kriminellen zu lassen, verursacht immense und unnötige Schäden an Personen, Gemeinschaften und ganzen Ländern, wobei es die Armen am härtesten trifft.“ Er fordert ein legales System unter der Kontrolle von Ärzten und Pharmazeuten. Einsicht kommt spät und manchmal vielleicht erst, wenn die Pension sicher ist.

Bildschirmfoto vom Ergebnis der Abstimmung auf Welt Online: „Würden Sie eine komplette Drogen-Legalisierung befürworten?“ - Ja: 66 %, Nein: 34 %, Abgegebene Stimmen: 1213, Stand: 29.12.2010

Und was sagt „Volkes Stimme“, die Mehrheit der einfachen Menschen? Der Kern der Frage ist: Was weiß der Mensch? Mit den richtigen Informationen versorgt, scheinen die meisten jedenfalls in erstaunlich hohem Maße nicht nur die Cannabisprohibition, sondern die Prohibition an sich zu hinterfragen. Diesen Schluss legt der Stand einer Umfrage nahe, die sich neben einem Artikel auf Welt Online (Axel Springer Verlag) vom 19.05.2010 befindet, der sich mit der Diskussion um die Re-Legalisierung befasst. Vor die einfache Frage gestellt: „Würden Sie eine komplette Drogen-Legalisierung befürworten?“ stimmten bei über 1200 abgegebenen Stimmen 66 % der Leser mit Ja und nur 34 % mit Nein – rund zwei Drittel sind für eine Legalisierung aller Drogen.

In diesem Sinne: Frohes neues Jahr!

Verordnungen und Dringlichkeit

Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates neben zahlreichen anderen Gesetzesänderungen (und Verschärfungen) auch § 1 BtMG geändert und durch neue Befugnisse für den Bundesminister für Gesundheit ergänzt. Gemäß OrgKG vom 15. Juli 1992 Artikel 2 (Änderung des BtMG)1 wurde der Bundesminister für Gesundheit durch den neu eingefügten Absatz 3 in § 1 BtMG ermächtigt:

in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)

Der Gesetzgeber hat die Befugnis des Bundesministers für Gesundheit, Verordnungen zu erlassen, mit der Einschränkung verknüpft, das diese Verordnungen zeitlich befristet sind und nach einem Jahr ohne weitere Maßnahmen außer Kraft treten, das heißt, dass diese Verordnungen höchstens ein Jahr lang rechtsgültig sein sollen, wenn nicht innerhalb der gegebenen Frist die Bundesregierung nach Anhörung der Sachverständigen und mit Zustimmung des Bundesrates eine entsprechende Gesetzesänderung umsetzt.

Von dieser Dringlichkeitsermächtigung wurde erstmalig im Jahr 1995 Gebrauch gemacht. Auf dieser Grundlage unterstellte der damalige Gesundheitsministers Horst Seehofer (CSU) vier synthetische Drogen im Rahmen der sechsten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (6. BtMÄndV) vom 14. September 19952 dem BtMG. Bei einer dieser vier Substanzen handelte es sich um MBDB,3 das auch als Ersatz für das schon seit 1986 illegalisierte MDMA 4 als auch für das 1991 illegalisierte MDE 5 hergestellt und in Verkehr gebracht wurde.

Da die Bundesregierung es versäumt hatte, die zeitlich befristete Unterstellung von MBDB (und den drei anderen Substanzen) unter das BtMG durch eine reguläre Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestätigen, unterlagen die besagten vier Substanzen nach Ablauf der Jahresfrist am 27. September 1996 nicht mehr den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Eine Strafbarkeit des Inverkehrbringens dieser Substanzen war zwar immer noch durch die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) gegeben, jedoch bietet aus polizeilicher Sicht das AMG keine ausreichende Rechtsgrundlagen für ggf. notwendige spezielle Ermittlungsmaßnahmen sowie für die Verfolgung von Auslandsstraftaten. Zudem sieht das BtMG eine wesentlich höhere Strafandrohung im Zusammenhang mit Handeltreiben vor als das AMG und gibt überdies auch gegenüber Besitzern derartiger Substanzen strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten.

Obwohl die Sachverständigen nach § 1 Abs. 2 BtMG der unbefristeten Unterstellung dieser vier Stoffe unter das BtMG zugestimmt hatten, konnte eine reguläre Gesetzesänderung auch nach Ablauf der Jahresfrist aus verfahrensmäßigen Gründen nicht umgesetzt werden. Die damaligen Oppositionsparteien (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) knüpften an die notwendige Gesetzesänderung akzeptanzorientierte drogenpolitische Bedingungen und verweigerten sich mit ihrer Stimmenmehrheit im Bundesrat einer Zustimmung. Nach Ansicht des damaligen Gesundheitsminister Horst Seehofer sei dadurch eine neue dringliche Sachlage entstanden und so machte er im Januar 1997 ein zweites mal Gebrauch von der Dringlichkeitsermächtigung und unterstellte die besagten vier Substanzen ein zweites mal mit weiteren 6 anderen Substanzen für ein Jahr unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Durch Inkrafttreten der 9. BtMÄndV vom 28. Januar 19976 am 31. Januar 1997 war MBDB wieder illegalisiert und somit nicht nur der Handel, sondern auch der Besitz von MBDB wieder strafbar.

Die wiederholte Illegalisierung der gleichen Substanzen durch die Dringlichkeitsermächtigung löste nicht nur bei den damaligen Oppositionsparteien (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) heftige Kritik aus. Auch in Juristenkreisen wurde diese Maßnahme heftig diskutiert.

Im Rahmen der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998,7 die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurden die zehn Stoffe, die mit der 9. BtMÄndV für ein Jahr befristet dem BtMG unterstellt waren, mit zwei weiteren noch nicht betäubungsmittelrechtlich erfassten Substanzen, dem BtMG dauerhaft unterstellt.

Wenige Wochen vor dem Regierungswechsel im Sommer 1998 setzte der noch amtierende Gesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) seine Unterschrift unter die 12. BtMÄndV vom 7. Oktober 1998,8 die am 10. Oktober 1998 in Kraft trat. Erneut wurden sechs bisher nicht illegalisierte Substanzen für ein Jahr befristet den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt und durch die Aufnahme in Anlage I BtMG zu nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln deklariert.

Mit der 13. BtMÄndV vom 24. September 1999,9 die genau ein Jahr später rechtskräftig wurde, unterstellte die neue Gesundheitsministerin Andrea Fischer (Bündnis 90/ Die Grünen) die sechs Substanzen ein zweites mal für ein weiteres Jahr auf Grundlage der Dringlichkeit den Bestimmungen des BtMG. Zusätzlich wurden sechs bisher betäubungsmittelrechtlich nicht erfasste Substanzen in Anlage I BtMG neu aufgenommen und somit verboten.

Wiederum ein Jahr später wurden mit der 14. BtMÄndV vom 27. September 200010 sechs Substanzen zum dritten mal in der Folge und sechs Substanzen zum zweiten mal sowie zwei weitere Substanzen erstmalig in Anlage I BtMG aufgenommen und somit zu nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln deklariert.

Da der Gesetzgeber bei der Ermächtigung des Gesundheitsminister zur Aufnahme von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 3 BtMG in Anlage I BtMG durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen die rechtliche Wirksamkeit der auf Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen auf ein Jahr befristete, ist es weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Sinne des Gesetzes rechtens, diese Dringlichkeitsermächtigung in der Folge wiederholt bezogen auf die gleichen Substanzen anzuwenden. Durch so ein Vorgehen wird dem Wille des Gesetzgebers zur zeitlichen Beschränkung der allein vom Gesundheitsminister erlassenen Verordnungen nicht Rechnung getragen und zugleich wird so auch ein wesentlicher Kern der Vorschrift umgangen. Gesetzestreue, logisch denkende Juristen sprechen hier von fortgesetzter Rechtsbeugung.

Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass im Gegensatz zum früheren Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Eduard Lintner (CSU), die ihm nachfolgende Drogenbeauftragte Christa Nickels (Bündnis 90/Die Grünen) nach der Verkündung von neuen BtMÄndV keine Pressekonferenzen abhielt. Auch die beiden der SPD zugehörigen Drogenbeauftragten, Marion Caspers-Merk und Sabine Bätzing versäumten es zumeist, Änderungen in den Anlagen des BtMG bekannt zu geben.

Die Aufnahme von neuen Stoffen in Anlage I BtMG birgt auch immer neue Gefahrenpotentiale für die Gesundheit der Liebhaber psychoaktiver Substanzen, da diese, insbesondere wenn sie gesetzestreu sind, in der Folge auf andere (noch nicht illegalisierte) Substanzen ausweichen, die zumeist weniger erforscht sind und über deren Wirkungs- und Gefährdungspotential weniger bekannt ist. Das Verbot einer Substanz mindert darum oft nicht die unmittelbare und mittelbare Gefährdung der Gesundheit, sondern vergrößert dieselbe und erhöht das Risiko für die Gebraucher.


  • 1Das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992, im Bundesgestzblatt (I S. 1302) am 22. Juli 1992 veröffentlicht, ist zwei Monate nach der Verkündung in Kraft getreten.
  • 26. BtMÄndV vom 14. September 1995 (BGBl. I S. 1161), in Kraft getreten am 27. September 1995, außer Kraft getreten am 27. September 1996.
  • 3MBDB = N-Methyl-1-(1,3-benzodioxol-5yl)-2-butamin = [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl]methylazan
  • 4MDMA = 3,4-Methylendioxymethamphetamin = N,?-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin wurde durch die 2. BtMÄndV vom 23. Juli 1986 (BGBl I S. 1099) dem BtMG unterstellt.
  • 5MDE = 3,4- Methylendioxyethylamphetamin = N-Ethyl-?-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin wurde durch die 3. BtMÄndV vom 28. Februar 1991 (BGBl I S. 702) dem BtMG unterstellt.
  • 6 9. BtMÄndV vom 28, Januar 1997 (BGBl. I S. 65)
  • 710. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74)
  • 812. BtMÄndV vom 7. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3126)
  • 913. BtMÄndV vom 24. September 1999 (BGBl I S. 1935)
  • 1014. BtMÄndV vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414)

Mittel, Stoffe und Substanzen

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 19811 wurde nicht nur für die besonders schweren Fälle eine Erhöhung der Strafobergrenze von 10 auf 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgenommen, sondern auch die Definition der Betäubungsmittel geändert. In § 1 Abs. 1 BtMG wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen beschränkt. Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind nur die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen (Positivliste). Nur sie sind Teil des Gesetzes.

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes

Anlage I enthält die nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Stoffe, die also allenfalls illegal im Verkehr sein können. Diese Stoffe „sind gesundheitsgefährdend oder werden nicht zu therapeutischen Zwecken benötigt.2

Anlage II enthält die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Substanzen, das heißt solche, die als Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika, oder Zwischenprodukte verwendet werden, die jedoch in Zubereitungen nicht als Betäubungsmittel verschrieben werden können.

Anlage III enthält die verkehrs- und verschreibungsfähigen Substanzen.

Stoffe im Sinne des Gesetzes

Im Sinne des § 2 Betäubungsmittelgesetz wurde bis Ende Juli 2009 ein Stoff wie folgt definiert:

Eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze – roh oder gereinigt – sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.

Bei Gerichtsverhandlungen zeigte es sich immer wieder, dass diese Definition der Stoffe nicht mit den Anlagen zu § 1 BtMG kompatibel war. So waren beispielsweise in Anlage I die Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin, die in verschiedenen Pilzarten vorkommen, aufgelistet, die Pilze selbst jedoch nicht – was aufgrund von § 2 BtMG auch nicht möglich war, da Pilze keine Pflanzen sind. Ja selbst die Auflistung von Psilocybin und Psilocin in der Anlage I hielten einige Rechtsgelehrte aus juristischen Gründen für äußerst bedenklich. So entschied sich die Bundesregierung im Sommer 2009 den Begriff „Stoffe“ neu zu fassen. Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG) Art. 5 vom 17. Juli 2009 (BGBl. 2009, I S. 1990; 2009) wurde der Begriff „Stoffe“ neu definiert:

Im Sinne des Gesetzes sind Stoffe:

  1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
  2. Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -betsandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

Auszug aus dem § 2 Abs. 1 BtMG

Selbst Stoffwechselprodukte von Menschen, also beispielsweise Urin, sind demnach Stoffe im Sinne des Gesetzes. Hat jemand beispielsweise Pilze mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin gegessen und lässt danach jemanden seinen Urin trinken, dann kann der Urinerzeuger wegen Weitergabe von Betäubungsmitteln belangt werden, da illegalisierte Wirkstoffe im Urin nachweisbar wären.


  • 1Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681)
  • 2Bundestagsdrucksache BT-DS 8/3551, S. 25

Cannafest in Prag – Kein Fest in Kalifornien

Cannafest Prag Logo mit gezeichnetem Hanfblatt
Wir sind an diesem Wochenende wieder unterwegs: In Prag findet mit dem Cannafest die zweite (und größere) Hanfmesse in unserem Nachbarland Tschechien statt, und wir haben zusammen mit ISI-Europa aus Österreich einen Stand: Nr. 58 in der Mittelhalle links. Besucht uns wenn möglich, und seid gespannt auf Berichte, Fotos und Videos, die wir mitbringen – hier, auf der Hanfplantage und auf Al Rico Cannabis.

Und damit an die West Coast der USA. Fast die Hälfte der Kalifornier, die vor rund zwei Wochen über die Re-Legalisierung von Cannabis in ihrem Bundesstaat abgestimmt haben, waren dafür. Immerhin. Man muss es mal positiv sehen, denn auch dieses Ergebnis ist dazu in der Lage, die Politik endlich aufzurütteln und ein kleines Signal aus dem Mutterland der Cannabis-Prohibition in die Welt zu senden. Außerdem ändert es nichts an der gegenwärtigen Situation: Mit der Empfehlung eines Arztes, die leicht zu bekommen ist, kann jeder in kalifornischen Medical Marijuana Dispensaries wundervollstes Gras, feinstes Hasch und unwiderstehliche „Eatables“ (Essbares mit Cannabis) kaufen. Außerdem ist der Besitz einer Menge von bis zu 28,5 Gramm seit Oktober 2010 keine Ordnungswidrigkeit mehr, und führt maximal zu einem Bußgeld von 100 US-Dollar. Unter diesen vergleichsweise günstigen Umständen ist es nicht verwunderlich, dass zu wenig Hanffreunde diese Chance nutzten und ihre Stimme abgaben. Kaliforniens Gouverneur Arnold Schwarzenegger bestätigte in einer Talkshow auch die Vermutung, dass Proposition 19 ohne die Gesetzesänderung vom Oktober erfolgreich gewesen sein könnte.

Aber es wird weiter gehen. Wie lassen nicht locker, und unsere Kollegen im sonnigen California auch nicht. Dort wird es wohl in zwei Jahren eine neue Volksabstimmung geben.

Legalisierung von Cannabis in Kalifornien vor der Tür?

USA: Am heutigen 2. November 2010 wird in den USA gewählt: Nicht nur diverse Minister, Gouverneure und Staatsanwälte werden gewählt – es stehen auch sehr viele Abstimmungen zu Cannabis auf den Wahllisten. Die bekannteste dürfte Proposition 19 in Kalifornien sein, welche Menschen über 21 Jahren den Besitz von bis zu einer Unze (etwa 28 Gramm) Marihuana sowie den Eigenbedarfsanbau von bis zu 2,3 m² erlaubt. Weiterhin wird es den Behörden möglich, den kommerziellen Verkauf von Cannabisprodukten zu regulieren und zu besteuern. Seit 1996 gibt es in Kalifornien Regelungen für einen einfacheren Zugang zu natürlichen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Mittlerweile sind die Abgabestellen für medizinisches Marihuana nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken. Medizinisches Marihuana ist eine sehr billige Medizin und wird bei diversen Krankheitsbildern von einem Arzt verschrieben. In 14 weiteren Bundesstaaten der USA gibt es Regelungen für den Zugang zu natürlichem medizinischen Marihuana. Deutschland ist davon noch „Meilen entfernt“.

Liveberichterstattung findet neben den üblichen Massenmedien zum Beispiel in der NORML Show Live oder dem Cannabis Culture Magazin mit Jodie Emery aus dem Büro der YesOn19 Kampagne statt. Wer Personen in den USA kennt, sollte sie daran erinnern, gegen die Hanfverbote wählen zu gehen!

Auch die Hanfparade ist nicht untätig: Wir waren auf der Cultiva unterwegs zur Sponsorensuche und haben für unsere lokalen Freunde etwas spezielles: Aufkleber. Diese liegen seit letzem Dienstag im Hanf Museum Berlin zur Mitnahme aus.

Motivbewerbungen für die Poster und Flyer der Hanfparade 2011 gesucht!

Die traditionsreiche Demonstration geht am 6. August 2011 in die 15. Auflage, diesmal unter dem Motto „40 Jahre sind genug – BtMG ade!“. Damit das jeder mitbekommt und weitersagen kann, wird Promomaterial benötigt.

Dieses Jahr wurden fleißig über 160.000 Flyer und 10.000 Poster verteilt und plakatiert. Dafür war die Hanfparade unterwegs auf vielen Konzerten, Festivals und anderen Kulturveranstaltungen. Auch in Kneipen und Geschäften aller Art (insbesondere Grow- und Headshops) waren die Plakate und Flyer der Hanfparade zu finden… und dies nicht nur in Deutschland, sondern europaweit!

Für die Hanfparade 2011 suchen wir wieder tolle Motive und jeder kann mitmachen!

Wenn Du zeichnen, designen, sprühen oder ähnliches kannst und das Motto für 2011 in Sachen Hanf und Hanfparade umsetzen möchtest: Melde dich bei uns, schicke deinen Entwurf an:

info@hanfparade.de

oder wenn du in Berlin wohnst, komm bei dem öffentlichen Organisationstreffen vorbei! Dieses findet jeden Dienstag ab 19 Uhr im Hanf Museum statt (Hanf Museum, Mühlendamm 5, 10178 Berlin).

Die Hanfparade freut sich auf Dein Motiv! Und natürlich auch, wenn Du diese Information an Designer, Zeichner und Künstler weiterleitest!